ALLGEMEINE LELY-VERKAUFSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als die "Bedingungen" bezeichnet) bedeutet "Lely": das verkaufende verbundene Unternehmen der Lely Holding B.V. mit Sitz in Cornelis van der Lelylaan 1, 3147 PB Maassluis, Niederlande, wie von Lely angegeben, und umfasst gegebenenfalls andere verbundene Unternehmen von Lely.
1.2. In diesen Bedingungen bezeichnet der Begriff "Verbundenes Unternehmen" ein Unternehmen, das sich jetzt oder in Zukunft direkt oder indirekt im Besitz oder unter der Kontrolle der Lely Holding B.V. befindet, wobei "Kontrolle" den direkten oder indirekten Besitz von 50 % oder mehr der Anteile mit Stimmrecht für die Ernennung der Geschäftsführer bedeutet, solange diese Kontrolle besteht, oder die entsprechende Befugnis zur Ausübung der Kontrolle über das Management des Verbundenen Unternehmens.
1.3. In diesen Bedingungen bedeutet eine Lieferung die Lieferung von Ausrüstung und/oder Teilen.
1.4. In diesen Bedingungen bedeutet Endverbraucher die natürliche oder juristische Person, mit der die Gegenpartei einen Vertrag über den Verkauf der Geräte abgeschlossen hat.
1.5. In diesen Bedingungen bezeichnet Ausrüstung jedes von Lely an die Gegenpartei gelieferte Produkt (wie z. B., aber nicht ausschließlich, Lely Astronaut, Taurus, Qwes, Grazeway, Juno, Calm, Vector, Luna, Behandlungsbox, Light 4 Cows, Discovery, Meteor, Walkway, Sphere, Horizon und Orbiter).
1.6. In diesen Bedingungen bedeutet Handbuch die Anweisungen und Richtlinien von Lely und alle diesbezüglichen Änderungen (wie z. B. das Produkthandbuch, das Wartungshandbuch und das Servicehandbuch) in Bezug auf die Wartung und Instandhaltung der Geräte.
1.7. In diesen Bedingungen bezeichnet der Begriff "Gegenpartei" die Partei, die ein Lely Produkt erwirbt.
1.8. In diesen Bedingungen bezeichnet der Begriff "Teil(e)" alle Teile und Komponenten, die für das Gerät hergestellt oder geliefert werden oder in das Gerät eingebaut sind, einschließlich aller Teile und Komponenten für den Austausch defekter Teile und/oder die Wartung des Geräts.
ARTIKEL 2. ANWENDBARKEIT
2.1. Diese Bedingungen gelten für und sind Bestandteil von (a) Angeboten und Offerten (im Folgenden beide als "Angebot" bezeichnet) von Lely, (b) allen Annahmen, Anerkennungen oder Bestätigungen von Lely (im Folgenden alle als "Bestätigung" bezeichnet) einer Bestellung der Gegenpartei, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bestellungen der Gegenpartei, die sich aus einem Preis- oder sonstigen Rahmenvertrag zwischen der Gegenpartei und Lely ergeben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen Lely und der Gegenpartei vereinbart wurde, (c) jede Vereinbarung, die sich aus einem solchen Angebot oder einer solchen Bestätigung ergibt, und (d) jede Vereinbarung, die diese Bedingungen durch Bezugnahme enthält (beide Arten von Vereinbarungen, auf die unter (c) und (d) Bezug genommen wird, werden im Folgenden als "Vereinbarung" bezeichnet).
2.2. Die Anwendbarkeit der von der Gegenpartei verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
ARTIKEL 3. ANGEBOT, ANNAHME UND VERTRAG
3.1. Alle Angebote von Lely zum Abschluss eines Vertrags sind widerruflich, auch wenn eine Annahmefrist angegeben ist.
3.2. Alle von der Gegenpartei angenommenen Angebote können von Lely bis zu 5 Tage nach dem Datum der Annahme durch die Gegenpartei widerrufen werden.
3.3. Lely ist erst dann an die Bestellung der Gegenpartei gebunden, wenn Lely die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt hat oder wenn Lely mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat (die "Bestellung").
3.4. Änderungen von Angeboten oder Verträgen werden erst wirksam, nachdem sie von Lely schriftlich angenommen wurden.
3.5. Der Inhalt von Werbemitteln, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Websites, Broschüren und Prospekte, ist für Lely nicht verbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
ARTIKEL 4. PREISE
4.1. Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro, ausschließlich Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben.
4.2. Die vereinbarten Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Materialkosten, Löhnen, Abgaben/Tarifen und Wechselkursen sowie auf der Grundlage der vereinbarten aktuellen Fassung der Incoterms.
4.3. Sollten sich einer oder mehrere der Selbstkostenfaktoren nach der Auftragsbestätigung erhöhen, ist Lely berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen.
ARTIKEL 5. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
5.1. Die Lieferung erfolgt CIP (gemäß der neuesten Fassung der Incoterms) an dem in der Bestellung angegebenen Ort, sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist.
5.2. Das im Auftrag angegebene Lieferdatum ist ein ungefähres Datum und kann von der Gegenpartei niemals als Frist angesehen werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
5.3. Sofern die Erfüllung des Vertrages nicht zweifelsfrei dauerhaft unmöglich geworden ist, kann der Vertrag von der Gegenpartei nicht wegen Überschreitung des Liefertermins aufgelöst werden, es sei denn, Lely erfüllt den Vertrag ebenfalls nicht oder nicht vollständig innerhalb einer angemessenen, Lely gesetzten Frist nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins. In diesem Fall ist eine Auflösung nur insoweit zulässig, als von der Gegenpartei vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag erfüllt.
5.4. Lely ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen. Eine Teillieferung stellt keine "unvollständige Lieferung" im Sinne von Artikel 9.1 dar.
5.5. Nimmt die Gegenpartei bzw. der Endbenutzer die Lieferung nicht zum vereinbarten Liefertermin an, werden die Geräte und/oder Teile auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei gelagert, und nach einer Frist von vier Wochen ab dem vereinbarten Liefertermin ist Lely berechtigt, die Geräte und/oder Teile (privat) zu verkaufen. Der etwaige Erlösverlust und alle Lely in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gehen unbeschadet sonstiger Rechte von Lely zu Lasten der Gegenpartei.
ARTIKEL 6. LIZENZEN UND VORSCHRIFTEN
6.1. Die Gegenpartei ist für die Beschaffung aller Dokumente, Genehmigungen und Lizenzen, die im Zusammenhang mit der Lieferung, Installation oder Nutzung der zu liefernden Geräte und/oder Teile erforderlich sind, verantwortlich und trägt das Risiko dafür.
6.2. Die Lieferung erfolgt in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen. Die Gegenpartei ist verantwortlich für und trägt die Kosten für jede Änderung der gelieferten Geräte und/oder Teile, die aufgrund örtlicher Anforderungen oder Vorschriften erforderlich ist/sind.
ARTIKEL 7. EIGENTUMSVORBEHALT
7.1. Alle zu liefernden Ausrüstungen und/oder Teile bleiben Eigentum von Lely, bis die vollständige Zahlung für die Ausrüstungen und/oder Teile bei Lely eingegangen ist.
7.2. Für den Fall, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Artikels nicht nachkommt, ist Lely jederzeit berechtigt, gelieferte Geräte und/oder Teile von der Gegenpartei oder einer Partei, die die Geräte und/oder Teile für die Gegenpartei aufbewahrt, zurückzufordern oder zurückfordern zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, Lely bei der Rücknahme in vollem Umfang zu unterstützen.
7.3. Die Gegenpartei ist berechtigt, die hierin genannten Geräte und/oder Teile im Rahmen ihres normalen Geschäftsbetriebs zu nutzen, zu verarbeiten oder zu verkaufen, jedoch dürfen die Geräte und/oder Teile nicht verpfändet oder als Sicherheit für eine Schuld gegenüber Dritten gewährt werden.
ARTIKEL 8. MONTAGE/INSTALLATION
8.1. Die Gegenpartei ist für die korrekte und rechtzeitige Ausführung aller Installationen, Einrichtungen oder Bedingungen verantwortlich, die erforderlich sind: (i) für die Montage, Aufstellung oder Installation der gelieferten Geräte und/oder Teile am endgültigen Bestimmungsort und/oder (ii) für das ordnungsgemäße Funktionieren der Geräte und/oder Teile nach der Montage, Aufstellung oder Installation am endgültigen Bestimmungsort.
8.2. Alle Schäden und Kosten, die sich aus der Nichterfüllung der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen oder aus der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser Bedingungen ergeben, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
ARTIKEL 9. KONTROLLPFLICHT
9.1. Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung und andere erkennbare Mängel sind Lely unverzüglich nach der Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Werktagen nach dem Lieferdatum schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind Lely bei ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitzuteilen.
9.2. Die Annahme der Lieferung darf von der Gegenpartei nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden.
9.3. Jegliche Reklamation von Mängeln an der Lieferung, die nicht gemäß diesem Artikel 9 gemeldet wurden, schließt eine Entschädigung gemäß den vorliegenden Bedingungen aus.
9.4. Die Kosten für die Prüfung der Lieferung gehen zu Lasten der Gegenpartei.
9.5. Nach Mitteilung einer unvollständigen Lieferung oder sonstiger erkennbarer Mängel an Lely gemäß Artikel 9.1 wird Lely über die geeignete Vorgehensweise beraten.
ARTIKEL 10. GARANTIE
10.1. Für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der Inbetriebnahme der Ausrüstung und/oder des Teils/der Teile am Standort des Endbenutzers, jedoch keinesfalls länger als 24 Monate ab dem Datum der Lieferung der Ausrüstung und/oder des Teils/der Teile (die "Gewährleistungsfrist"), garantiert Lely, dass die gemäß diesen Bedingungen gelieferte(n) Ausrüstung und/oder Teil(e), mit Ausnahme von Software, Prototypen, Testprodukten und Mustern neu entwickelter Produkte, bei normalem Gebrauch zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und im Wesentlichen den Spezifikationen von Lely für diese Ausrüstung oder dieses Teil bzw. anderen Spezifikationen entsprechen, denen Lely schriftlich zugestimmt hat. Für ein Teil, das als Ersatz für ein defektes Teil geliefert wird, gilt die Garantie nicht länger als bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit des defekten Teils. Lely garantiert außerdem, dass das Gerät und/oder das/die Teil(e) den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden EU-Sicherheitsstandards entspricht/entsprechen, wie z. B. (aber nicht beschränkt auf) die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Im Falle eines Verkaufs in Nicht-EU-Länder beschränkt sich diese Garantie auf die Anforderung, dass die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden EU-Sicherheitsstandards entsprechen müssen, es sei denn, die Spezifikation der Bestellung weicht von den EU-Sicherheitsstandards ab; in diesem Fall haben die Spezifikationen der Bestellung Vorrang.
10.2. Soweit nach geltendem Recht zulässig, schließen die unter diesen Bedingungen gegebenen Garantien alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien und Bedingungen aus und treten an ihre Stelle, einschließlich stillschweigender Garantien und Bedingungen der Marktgängigkeit und Eignung für einen bestimmten Zweck, der Qualität, der Nichtverletzung von Rechten Dritter und solcher, die sich aus dem Gesetz oder anderweitig aus dem Gesetz oder aus dem Handelsverkehr ergeben.
10.3. Während der Gewährleistungsfrist repariert oder ersetzt Lely nach eigenem Ermessen und ohne Kosten für die Gegenpartei alle defekten Teile der Geräte und/oder Teile, für die hier ausdrücklich eine Gewährleistung übernommen wird. Eine solche Reparatur oder ein solcher Austausch verlängert die Gewährleistungsfrist nicht. Lely entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Ausrüstung und/oder das/die Teil(e) repariert oder ausgetauscht werden soll(en). Die Garantie umfasst nicht die Kosten für die Installation des reparierten oder ausgetauschten Teils oder damit verbundene Kosten. Die Gegenpartei ist für den Abschluss und die Schutzabdeckungen der für einen solchen Ersatz oder eine solche Reparatur erforderlichen Versicherungen verantwortlich.
10.4. Die Gegenpartei ist dafür verantwortlich, dass die Geräte und/oder Teile ordnungsgemäß gewartet, installiert und betrieben werden, sowie dafür, dass die Geräte und/oder Teile in Übereinstimmung mit dem Handbuch betrieben werden. Diese Garantie gilt nicht für (i) Teile der Ausrüstung und/oder Teile, die einer unsachgemäßen Wartung, einem unsachgemäßen Betrieb, einer Modifizierung, einer Vernachlässigung oder einem Unfall ausgesetzt waren oder die von anderen Personen als Lely oder einem autorisierten Kundendienstvertreter repariert oder installiert wurden; (ii) Teile der Ausrüstung und/oder Teile, die durch äußere Einflüsse wie Naturkatastrophen, Witterungseinflüsse oder Vandalismus beschädigt wurden; oder (iii) normalen Verschleiß, Korrosion oder andere umwelt- oder wetterbedingte Einflüsse.
10.5. Die Gegenpartei muss Lely schriftlich über jeden Defekt oder jede Nichtübereinstimmung der Ausrüstung und/oder des Teils/der Teile informieren, sobald sie von einem solchen Defekt oder einer solchen Nichtübereinstimmung Kenntnis erlangt, in jedem Fall aber innerhalb von sieben (7) Tagen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
10.6. Ein Sachmangel stellt keinen Grund für die Auflösung der Vereinbarung über die Lieferung der betreffenden Geräte oder Teile dar, es sei denn, es handelt sich um einen Sachmangel, den Lely auch nach wiederholten Versuchen nicht in akzeptabler Weise beheben kann.
10.7. Die folgenden Punkte und/oder Kosten, die sich aus den unten genannten Handlungen ergeben, werden nicht im Rahmen der Garantiebedingungen in diesem Artikel 10 entschädigt:
Teile, die von Lely als Verschleißteile oder Consumables bezeichnet werden;
Teile mit einem Nettoverkaufspreis von Lely von weniger als 10,00 EUR pro Stück;
jegliche Verluste oder Schäden, die sich aus der Verwendung der Ausrüstung ergeben, die nicht den im Handbuch angegebenen Spezifikationen entspricht; jegliche Eingriffe durch Techniker, die nicht von Lely qualifizierte Servicetechniker oder von Lely zur Durchführung bestimmter Aufgaben zugelassene Techniker sind;
Verluste oder Schäden, die sich aus der Nichtdurchführung von vorbeugenden Wartungen in Übereinstimmung mit dem Handbuch ergeben;
Vorfälle wie Gefrieren, Eis, Feuer, Überschwemmung, Überflutung oder jede andere Form von übermäßigem Wasser und Blitzschlag;
einen Defekt oder eine Fehlfunktion des elektrischen Systems oder der Erdung;
die Verwendung von chlorhaltigen Chemikalien und/oder Chemikalien, die nicht den einschlägigen chemischen Spezifikationen entsprechen und zum Spülen, Reinigen oder Waschen verwendet werden, die Schäden an der Ausrüstung und/oder den Teilen verursachen können;
die Verwendung von Druckluft, die nicht den von Lely festgelegten Qualitätsstandards entspricht; und
Hackeraktivitäten, Viren oder ähnliches.
10.8. Die Gegenpartei wird Lely unverzüglich informieren, wenn die Gegenpartei einen Dritten mit der Behebung eines Sachmangels beauftragen muss, weil i) eine unmittelbare Gefahr für die Betriebssicherheit beim Endbenutzer besteht oder ii) der Eintritt eines unverhältnismäßig großen Schadens wahrscheinlich ist. Angemessene und notwendige Kosten, die für die Reparatur eines Sachmangels unter den oben genannten Umständen anfallen, werden von Lely erstattet, und die Gegenpartei behält den Gewährleistungsanspruch gemäß diesen Bedingungen, falls das Gerät oder das Teil, das den Sachmangel verursacht, von einem solchen Dritten fehlerhaft repariert wird, immer vorausgesetzt, dass die Gegenpartei bei der Beauftragung eines Dritten angemessen und sorgfältig gehandelt hat. Unbeschadet des Vorstehenden haftet Lely nicht für die Folgen, die sich aus den fehlerhaften Reparaturen ergeben.
10.9. Lely haftet nicht für die Folgen der Verwendung von Teilen, die nicht von Lely geliefert wurden, wenn die Originalteile erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit des Geräts zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für Änderungen an der Ausrüstung durch oder im Namen der Gegenpartei, die ohne vorherige Zustimmung von Lely vorgenommen wurden.
10.10. Die Gegenpartei trägt alle Kosten im Zusammenhang mit einer unzulässigen Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs gemäß diesem Artikel 10 (d.h. wenn das Produkt nicht fehlerhaft war).
10.11. Die in diesen Bedingungen enthaltenen Gewährleistungsbestimmungen gelten ausschließlich zugunsten der Gegenpartei und nicht gegenüber Abnehmern der Gegenpartei oder anderen Dritten.
10.12. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung werden gemäß Artikel 14 behandelt.
ARTIKEL 11. HÖHERE GEWALT
11.1. Eine vollständige oder teilweise Nichterfüllung gilt nicht als zurechenbares Versäumnis von Lely, wenn die Nichterfüllung das Ergebnis eines Umstands ist, der außerhalb der Kontrolle von Lely liegt, vorhersehbar oder nicht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Krieg oder ähnliche Situationen, Unruhen, Sabotage, Boykott, Streiks, Besetzungen, Blockaden, Rohstoffmangel, Maschinenschäden, Krankheit von Lely-Mitarbeitern, Versäumnisse von Lieferanten und/oder Spediteuren, Maßnahmen der Regierung (einschließlich ausländischer Regierungen) wie Transport-, Import-, Export- oder Produktionsverbote, Naturkatastrophen, widrige Wetterbedingungen, Blitzschlag, Feuer, Explosionen und/oder Entladungen gefährlicher Stoffe und Gase.
ARTIKEL 12. ZAHLUNG AN LELY
12.1. Alle Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto, Abzug oder Verrechnung zu leisten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Zahlungsverpflichtung wird durch etwaige Reklamationen nicht aufgeschoben.
12.2. Bei verspäteter Zahlung ist die Gegenpartei verpflichtet, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, Zinsen gemäß Artikel 6:119 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Hauptsumme oder den unbezahlten Teil der Hauptsumme zu zahlen, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Zahlung.
12.3. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Eintreibung des von der Gegenpartei geschuldeten und nicht fristgerecht gezahlten Betrags entstehen, gehen zu Lasten der Gegenpartei; diese Kosten werden auf einen Mindestbetrag von EUR 300,00 festgesetzt.
12.4. Im Falle der Liquidation, des Konkurses oder des Zahlungsaufschubs der Gegenpartei werden die Verpflichtungen der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.
12.5. Lely kann zusätzliche Sicherheiten für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei verlangen, wenn die Kreditwürdigkeit der Gegenpartei dazu Anlass gibt; andernfalls ist Lely berechtigt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen.
ARTIKEL 13. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
13.1. Alle geistigen Eigentumsrechte und/oder sonstigen Rechte, ob eingetragen oder nicht, an den gelieferten Geräten und/oder Teilen oder an Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen usw. im weitesten Sinne, einschließlich der der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Software, sind Eigentum von Lely und bleiben ausdrücklich bei ihr.
ARTIKEL 14. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
14.1. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für indirekte, zufällige, strafende, besondere oder Folgeschäden (einschließlich entgangener Gewinne oder entgangener Einsparungen), unabhängig davon, ob diese Schäden auf unerlaubter Handlung, Gewährleistung, Vertrag oder einer anderen Rechtstheorie beruhen - selbst wenn die betreffende Partei auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder sich dessen bewusst ist. In keinem Fall haftet Lely für überschüssige Beschaffungskosten und Nacharbeitskosten.
14.2. Die Gesamthaftung von Lely gegenüber der Gegenpartei im Rahmen einer Vereinbarung übersteigt nicht (1) den niedrigeren der folgenden Beträge: (a) den Betrag, den Lely in den zwölf (12) Monaten unmittelbar vor dem haftungsbegründenden Ereignis für die Ausrüstung oder Teile, die eine Haftung verursachen, tatsächlich erhalten hat, und (b) einhunderttausend (100.000) Euro, jedoch (2) im Falle einer Haftung für die verspätete oder nicht erfolgte Lieferung von Teilen oder Ausrüstungen den Kaufpreis der betreffenden verspäteten oder nicht gelieferten Teile oder Ausrüstungen im Rahmen der betreffenden Vereinbarung.
14.3. Die vorstehend in diesem Artikel 14 genannten Beschränkungen gelten nur in dem nach geltendem Recht zulässigen Umfang und gelten nicht, soweit der Schaden der Gegenpartei durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Lely verursacht wurde.
14.4. Andere als die in Artikel 14.3 genannten Schäden werden maximal in Höhe des Betrags/der Beträge ersetzt, der/die im Rahmen der von Lely abgeschlossenen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann/können, einschließlich der Selbstbeteiligung, die von Lely im Zusammenhang mit dieser Versicherung getragen wird.
14.5. Die in Artikel 14.4 genannte Entschädigung gilt für alle Schadensfälle, die sich gemeinsam aus einer Lieferung ergeben, mit der der Schaden in Zusammenhang steht.
14.6. Unbeschadet der Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen kommen nur Schäden für eine Entschädigung in Betracht, die innerhalb von 12 Monaten nach dem Lieferdatum erlitten und nachgewiesen werden und Lely innerhalb dieser Frist innerhalb von 14 Kalendertagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden. Eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf Schadenersatz ist, dass Lely bei der Untersuchung von Ursache, Art und Umfang des Schadens, für den Schadenersatz gefordert wird, jede erforderliche Unterstützung gewährt wird.
14.7. Die Verrechnung von Schadensersatzansprüchen, die von Lely nicht anerkannt oder nicht unwiderruflich rechtskräftig festgestellt wurden, mit Beträgen, die von der Gegenpartei zu zahlen sind, ist nicht zulässig.
14.8. Die Gegenpartei stellt Lely von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die behaupten, durch die von Lely an die Gegenpartei oder im Namen der Gegenpartei gelieferte(n) Ausrüstung und/oder Teil(e) Schaden erlitten zu haben, es sei denn, die Gegenpartei weist nach, dass Lely aufgrund der Vereinbarung und dieser Bedingungen im Verhältnis zur Gegenpartei für diesen Schaden haftbar gemacht werden kann und letztere für diesen Schaden entschädigen muss.
14.9. Juristische Personen oder Personen, die zum Konzern von Lely gehören oder von Lely angestellt sind oder von Lely bei der Erfüllung des Vertrags hinzugezogen werden und die von der Gegenpartei zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert werden, können sich ebenfalls auf diese Bestimmungen berufen. Der Schadenersatz, der von diesen juristischen Personen/Personen und Lely gemeinsam gefordert werden kann, darf niemals den Schadenersatz übersteigen, den Lely allein zu zahlen gehabt hätte.
ARTIKEL 15. EINHALTUNG DER GESETZE
15.1. Jede Vertragspartei sichert zu, dass sie ordnungsgemäß befugt ist, den Vertrag abzuschließen, und dass sie in Bezug auf ihre Leistungen im Rahmen dieses Vertrags alle anwendbaren staatlichen und lokalen Gesetze einhalten wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diejenigen, die sich auf relevante Export- oder Importkontrollen oder -beschränkungen der anwendbaren Rechtsordnungen beziehen.
15.2. Wenn die Lieferung von Teilen und Ausrüstungen oder Dienstleistungen im Rahmen der Vereinbarung von der Erteilung einer Ausfuhr- oder Einfuhrlizenz durch eine Regierung und/oder eine Regierungsbehörde gemäß einem anwendbaren Gesetz oder einer Verordnung abhängt oder anderweitig aufgrund von Ausfuhr- oder Einfuhrkontrollgesetzen oder -verordnungen eingeschränkt oder verboten ist, kann Lely seine Verpflichtungen und die Rechte der Gegenpartei in Bezug auf eine solche Lieferung aussetzen, bis eine solche Lizenz erteilt wird bzw. für die Dauer einer solchen Einschränkung und/oder eines solchen Verbots, und Lely kann sogar die Vereinbarung kündigen, ohne dass dadurch eine Haftung gegenüber der Gegenpartei entsteht. Falls eine Einfuhrlizenz erforderlich ist, hat die Gegenpartei Lely unverzüglich darüber zu informieren und Lely das entsprechende Dokument zur Verfügung zu stellen, sobald es verfügbar ist. Durch die Annahme des Angebots von Lely, den Abschluss eines Vertrags und/oder die Annahme von Teilen oder Ausrüstungen erklärt sich die Gegenpartei damit einverstanden, dass sie mit den Teilen oder Ausrüstungen und/oder der dazugehörigen Dokumentation nicht gegen geltende Ausfuhr- oder Einfuhrkontrollgesetze und -vorschriften verstoßen wird.
ARTIKEL 16. VERTRAULICHKEIT
16.1. Die Gegenpartei erkennt an, dass alle technischen, kommerziellen und finanziellen Daten, die der Gegenpartei von Lely offengelegt werden, vertrauliche Informationen von Lely und/oder seinen verbundenen Unternehmen sind. Die Gegenpartei wird diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben und sie nicht für andere Zwecke als die von den Parteien vereinbarten und in Übereinstimmung mit der hierin vorgesehenen Kauftransaktion verwenden.
ARTIKEL 17. ANWENDBARES RECHT
17.1. Die Anwendung des Wiener Kaufvertrags (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
17.2. Jede Vereinbarung und/oder jedes Rechtsverhältnis zwischen Lely und der Gegenpartei unterliegt ausschließlich niederländischem Recht und wird nach diesem ausgelegt.
ARTIKEL 18. AUFLÖSUNG
18.1. Für den Fall, dass die Gegenpartei eine Verpflichtung aus dem Vertrag mit Lely nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder für den Fall, dass die Gegenpartei für insolvent erklärt wird oder einen Konkursantrag gestellt hat, ein Zahlungsaufschub gewährt wird, ihr Betrieb eingestellt oder liquidiert wird, wenn die Gegenpartei stirbt oder unter Zwangsverwaltung gestellt wird oder wenn (ein Teil) ihrer Güter beschlagnahmt wird, ist Lely berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder ein gerichtliches Einschreiten erforderlich ist, und ohne schadenersatzpflichtig zu sein, unbeschadet aller anderen Rechte, die Lely möglicherweise hat.
ARTIKEL 19. STREITIGKEITEN
19.1. Alle Streitigkeiten werden - sofern sie nicht gütlich beigelegt werden können - dem zuständigen Zivilgericht in Rotterdam vorgelegt.
19.2. Sollte eine der vorliegenden Bestimmungen im Widerspruch zu zwingenden örtlichen Bestimmungen stehen, so wird nur die betreffende Bestimmung an die örtliche Gesetzgebung angepasst. Alle anderen Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen bleiben in vollem Umfang in Kraft.